§ 49 Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BFH, 29.07.1992 – I R 28/92Zitiert von 3
- BFH, 25.09.1991 – I R 184/87Zitiert von 3
- BFH, 07.12.1983 – I R 70/77Zitiert von 2
- OLG Dresden, 27.07.2021 – 12 Wx 27/21
- OLG Köln, 08.01.2018 – 2 Wx 270/17
- KG, 12.03.2010 – 14 AktG 1/09Zitiert von 5
6 Entscheidungen zu § 49 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/49#abs-1 (1) Die Geschäftsführer haben in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/49#abs-2 (2) Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht durch die Gesellschafter auszulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/49#abs-3 (3) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.